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KSVG §24: Wer ist abgabepflichtig?

Der Schlüsselparagraph des Künstlersozialversicherungsgesetzes definiert drei Gruppen abgabepflichtiger Unternehmen — typische Verwerter, Eigenwerber und die Generalklausel. Wer in eine dieser Gruppen fällt, muss die Künstlersozialabgabe zahlen.

Die drei Gruppen abgabepflichtiger Unternehmen

§24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) legt fest, wer Verwerter im Sinne des Gesetzes ist und damit die Künstlersozialabgabe entrichten muss. Das Gesetz unterscheidet drei Gruppen.

1. Typische Verwerter (§24 Abs. 1 KSVG)

Unternehmen, die in §24 Abs. 1 KSVG explizit aufgezählt sind, gelten als typische Verwerter und sind ohne Wenn und Aber abgabepflichtig. Dazu zählen unter anderem:

  • Verlage (Buch-, Zeitungs-, Zeitschriftenverlage)
  • Werbeagenturen und PR-Agenturen
  • Bildagenturen
  • Theater, Orchester, Chöre
  • Hörfunk- und Fernsehveranstalter
  • Galerien und Kunsthandel
  • Konzert- und Festivalveranstalter

Bei diesen Unternehmen besteht die Abgabepflicht ohne Bagatellgrenze vom ersten Euro an Honorar an einen selbstständigen Künstler oder Publizisten.

2. Eigenwerber (§24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KSVG)

Eigenwerber sind Unternehmen, die für ihre eigenen Zwecke Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben — also Aufträge an externe Texter, Designer, Fotografen vergeben, um sich oder ihre Produkte zu bewerben. Klassische Beispiele:

  • Online-Shops, die Produktfotos extern beauftragen
  • Industrieunternehmen mit eigenem Marketing-Budget
  • Banken, Versicherungen, Beratungen mit Imagewerbung
  • Restaurants, Hotels, Einzelhändler mit Werbe-Content

Für Eigenwerber gilt eine Bagatellgrenze: Liegen die Honorarzahlungen an alle Selbstständigen zusammen unter dem Schwellenwert (2024: 450 €, 2025: 700 €, 2026 geplant: 1.000 €), entfällt die Abgabepflicht.

3. Generalklausel (§24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KSVG)

Die Generalklausel greift bei allen sonstigen Unternehmen, die nicht ausdrücklich in §24 Abs. 1 genannt sind, aber regelmäßig selbstständige künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens in Anspruch nehmen. Hier gilt: Mehr als drei Aufträge im Kalenderjahr lösen die Abgabepflicht aus.

Diese Klausel ist die häufigste Ursache für unerwartete DRV-Nachzahlungen — viele KMU wissen nicht, dass sie betroffen sind.

Praxisbeispiele

Architekturbüro mit externer Visualisierung

Ein Architekturbüro lässt sich pro Projekt 3D-Renderings von einem Selbstständigen erstellen. Wenn das mehr als drei Aufträge im Jahr sind, greift die Generalklausel — Abgabepflicht.

E-Commerce-Shop mit Produktfotograf

Ein Online-Shop beauftragt monatlich einen Fotografen für Produktbilder. Eigenwerber-Tatbestand erfüllt — Abgabepflicht ab Bagatellgrenze.

IT-Dienstleister mit Texter

Ein IT-Dienstleister bestellt regelmäßig Blog-Texte bei einem freien Texter. Generalklausel greift — Abgabepflicht ab Auftrag Nummer 4 im Jahr.

Was zählt als „künstlerische“ oder „publizistische“ Leistung?

Das KSVG zählt Künstler und Publizisten in §2 KSVG auf. Erfasst sind insbesondere:

  • Bildende Kunst (Fotografie, Grafik, Illustration, Design)
  • Darstellende Kunst (Schauspiel, Tanz, Musik)
  • Wort (Texte, Lektorat, Übersetzung, Redaktion)
  • Musik (Komposition, Tonproduktion)

Reine IT-Programmierung gilt nicht als künstlerische Leistung. Web-Design hingegen schon. Diese Grenzfälle sind häufig streitanfällig — KSK-Pilot nutzt KI, um pro Rechnung eine nachvollziehbare Klassifizierung zu liefern.

Konsequenzen der Abgabepflicht

Wer abgabepflichtig ist, muss sich bei der Künstlersozialkasse anmelden, monatlich Vorauszahlungen leisten und bis zum 31. März des Folgejahres die Jahresmeldung abgeben. Verstöße können bei der DRV-Betriebsprüfung zu Nachzahlungen für 4 Vorjahre plus 1 % Säumniszuschlag pro Monat führen.

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